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AGB

1. Allgemeines

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen unter Verzicht des Auftraggebers auf seine eigenen Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen. Diese gelten bei uns nicht. Im kaufmännischen Verkehr gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle späteren Verträge mit dem Auftraggeber und auch dann, wenn wir uns bei späteren Nebenabreden nur nach unserer schriftlichen Bestätigung im Einzelfall verbindlich. Angebote sind stets freibleibend.

2. Preis und Zahlung

Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserer Betriebsstätte bzw. ab Lieferwerk zzgl. Der Kosten für die Verladung und Verpackung. Unsere Preise verstehen sich zzgl. Der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Gerät der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer Forderung in Verzug, so werden auch unsere Forderungen aus allen anderen Lieferungen sofort fällig soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Diskontsatz liegt. (Fälligkeitszins). Gegen unsere Forderungen hat der Auftraggeber kein Aufrechnungs-bzw. Zurückbehaltungsrecht, sofern seine Gegenforderung von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

3. Lieferung und Gefahrentragung

Die Lieferung erfolgt ab unserer Betriebsstätte bzw. ab Liefere auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willensbereichs liegen, insbesondere bei höherer Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung unserer Leistung von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Zustände bei Unterlieferern eintreten. Wenn einem Auftraggeber, der Kaufmann ist, wegen einer Verzögerung, die in Folge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert der Gesamtlieferung. Wir der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. Einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft beginnend, berechnen wir dem Auftraggeber die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Hause mindestens jedoch ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Frist von 8 Tagen anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Frist, die sich an der üblichen Lieferzeit orientiert, zu beliefern.

4. Eigentumsvorbehalt

Die verkaufte und gelieferte Ware geht erst nach Erfüllung aller Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber in dessen Eigentum über. Übersteigen die uns gewährten Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 20% so sind wir auf Anforderung zu teilweiser Freigabe von Sicherungsrechten bereit, soweit eine teilweise Freigabe nach der Art der Sicherung möglich ist. Der Auftraggeber tritt uns seine Forderung aus Weiterverkauf oder Vermietung der Ware, wozu er stets widerruflich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt ist, zur Sicherung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ab. Der Auftraggeber bleibt stets widerruflich zur Einziehung der Forderung berechtigt; er wird den Erlös zur Tilgung unserer Forderung verwenden. Auf unser Verlangen wird uns der Auftraggeber die Drittschuldner benennen und diesen die Abtretung anzeigen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte gegen unsere Vorbehaltswaren sind wir unverzüglich zu unterrichten. Bei Zahlungsverzug oder einem sonstigen vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers durch das die Begleichung unserer Forderung gefährdet wird, können wir die Herausgabe unserer Vorbehaltswagen verlangen oder diese aus den Geschäftsräumen des Auftraggebers zu denen uns jederzeit Zutritt gestattet ist, entfernen und in eigenen Besitz nehmen. Die Ausübung des Herausgaberechts erfolgt nur zur Sicherung und gilt vorbehaltlich abweichender zwinge oder Gesetzesvorschriften nicht als Rücktritt vom Verlag. Für den Fall einer mangelhaften Lieferung steht uns das Recht auf zweimalige Nachbesserung wegen desselben Mangels innerhalb einer angemessenen Frist zu. Alle Ersatzteile sind unentgeltlich nach unserem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, sofern uns eine gesetzliche Gewährleistungspflicht trifft. Im kaufmännischen Verkehr ist uns die Feststellung solcher Mängel unverzüglich schriftlich zu melden. Den Ort der Nachbesserung können wir nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bestimmen. Besteht der Auftraggeber trotz unserer Bestimmung auf einen anderen Nachbesserungsort, so hat er die Kosten zu tragen, die sich aufgrund der Ortsverschiedenheit ergeben. Wir haften nicht für vom Hersteller vorgenommene technische Änderungen an den bestellten Geräten, die deren technische Funktion nachhaltig verschlechtern.

6. Haftung

Im übrigen haften wir für keinerlei Schäden, es sei denn sie wurden durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

7. Leistungsvorbehalt

Wird nachträglich vor der endgültigen Abwicklung des Auftrags eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt, so können wir die Zahlungsbedingungen einseitig ändern, insbesondere alle Forderungen sofort fällig stellen. Sicherheiten verlangen oder von allen Verträgen zurücktreten. Schäden die dem Auftraggeber hieraus entstehen, hat er selbst zu tragen.

8. Sonderregelungen für Mietverträge

Die Mietzeit beginnt an dem Tag der vereinbarten Bereitstellung der Mietsache. Sie endet beim Wiedereintreffen aller mit einem einheitlichen Vertrag vermieteten Gegenstände in unserem Geschäftslokal oder Lager. Wird ein Mietgegenstand beschädigt zurückgegeben, ist die Reparatur- und die bei uns anfallende, nicht zu vertretende Ausfallzeit als Mietzeit anzusehen. Angebrochene Tage zählen als ganze Tage. Der Versand der Mitgegenstände erfolgt auf Rechnung des Mieters. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung durch Zufall oder höhere Gewalt trägt der Mieter von Beginn des Abtransports bis zur Beendigung des Rücktransports. Die ordnungsgemäße Anlieferung des Mietgegenstands gilt vom Mieter als anerkannt, sofern er nicht unverzüglich nach Empfang widerspricht.

Der Mieter ist verpflichtet, für sachgerechte Handhabung, Wartung und Pflege des Mietgutes zu sorgen. Ist die Mietsache zu reparieren, hat vorher eine Abstimmung mit uns zu erfolgen. Wir sind berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit selbst zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Hierfür ist uns der Einsatzort der Mietsache bekanntzugeben. Wir haben das Recht, die Mietgegenstände vor ihrer Rückgabe in Anwesenheit eines Vertreters des Mieters auf ihren Zustand hin zu überprüfen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen durch Maßnahmen Dritter sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

Wenn ein Mietgegenstand von uns in vertragsmäßigem Zustand übergeben worden ist, obliegt es dem Mieter, uns ein Verschulden für etwaige Mangel-bzw. Mangelfolgeschäden nachzuweisen. Im übrigen gilt die Regelung unter Ziffer 6 der AGB. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände im Rahmen einer Geschäfts- und einer Schwachstromversicherung gegen die Üblichen Risiken zu versichern.

9. Sonderregelungen bei Service und Reparatur

Wenn unser technischer Kundendienst für eine Service-Leistung angefordert wird, erbringen wir unsere Service-Leistungen auf Zeit- und Materialbasis, soweit unser Außendienst die technischen Spezifikationen des Service-Gegenstands kennt und wir auf dem üblichen Wege die entsprechenden Wartungsteile, Werkzeuge, Testeinrichtungen besorgen können. Bei der Feststellung eines nicht von uns verursachten Sicherheitsrisikos können wir die Service-Leistungen bis zur Beseitigung des Risikos unterbrechen.

Die Durchführung nicht vereinbarter Arbeiten bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, es sei den, der Auftraggeber ist kurzfristig nicht erreichbar, die Arbeiten sind notwendig und bei Aufträgen über € 300,-- nicht mehr als 15% und bei Aufträgen über € 300,-- um nicht mehr als 10%. Auf Verlangen des Auftraggebers erstellen wir einen schriftlichen Kostenvoranschlag. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer Woche nach seiner Abgabe gebunden. Arbeitszeit und vom Auftraggeber zu vertretende oder mit ihm vereinbarte Wartezeit, einschließlich der Zeit für die Beschaffung von Wartungsteilen, Werkzeugen und Testeinrichtungen wird zu unseren jeweils gültigen Sätzen berechnet; ebenso die Reisezeit und die Kfz-Standkosten. Ist der Kundendienst an einem Ort durchzuführen, der mehr als 150 km von unserer Betriebsstätte entfernt ist, wird ein jeweiliger Mindeststundensatz von 8 Stunden in Ansatz gebracht, es sei denn, unser Kundendienst ist anderweitig einsetzbar. An allen eingebauten Zubehör- und Ersatzteilen behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum vor; auch insoweit gilt Ziffer 4 der AGB.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Göppingen. Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Göppingen bzw. das Landgericht Ulm, soweit der Geschäftspartner Vollkaufmann ist. Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen VICOM und den Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.


Göppingen, Dezember.2012